Bylaws

Definition und Zweck des SFB1080


  1. Der Sonderforschungsbereich (SFB) 1080 “Molekulare und zelluläre Mechanismen neuraler Homöostase“ ist ein durch diese Geschäftsordnung institutionalisierter, nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Wissenschaftlern aus Instituten und Kliniken der Goethe-Universität Frankfurt am Main und die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, den Max-Planck-Institut für Hirnforschung (Frankfurt) und das Institut für Molekulare Biologie (IMB). Der SFB1080 1080 wurde nach den Richtlinien des Wissenschaftsrates und unter der Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft gebildet.

  2. Sprecherinstitution des SFB1080 ist die Goethe-Universität Frankfurt am Main

  3. Der SFB1080 steht prinzipiell allen Forschergruppen der genannten Einrichtungen offen, die ein wissenschaftliches Arbeitsprogramm gemäß der Hauptthematik des SFB1080 besitzen. Es können auch Forscher oder Gruppen aus anderen Institutionen innerhalb der genannten Hochschulen am Ort bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft im SFB1080 mitarbeiten oder assoziiert werden, wenn dies aus sachlichen Gründen zweckmäßig oder notwendig erscheint.

  4. Wissenschaftliches Ziel des SFB1080 ist es, die molekularen und zellulären Wirkzusammenhänge zu erforschen, die das Gehirn in die Lage versetzen, einen balancierten Funktionszustand – die Netzwerkhomöostase – aufrechtzuerhalten. Von einem tiefergreifenden Verständnis solcher Mechanismen versprechen sich die beteiligten Wissenschaftler auch neue Einsichten in Krankheitsprozesse im Gehirn, und damit langfristig auch neue Therapieoptionen. Die Teilprojekte des SFB1080 gliedern sich in die folgenden wissenschaftlichen Schwerpunkte:

  • Teilbereich A integriert Ansätze, die sich mit zellulären Mechanismen der Homöostase befassen.

  • Teilbereich B kombiniert Projekte, die sich mit lokalen Mechanismen der Homöostase befassen.

  • Teilbereich C ergänzt die Forschung zur Homöostase (einschließlich Computationaler Ansätze) um die Netzwerk und Systemebene.

Der SFB1080 soll durch die Zusammenführung etablierter und international kompetitiver Arbeitsgruppen die Voraussetzung schaffen, um neue Erkenntnisse über das koordinierte Handeln mehrerer Akteure und Mechanismen auf verschiedenen Ebenen zur Unterstützung der neuronalen Homöostase zu gewinnen.

5. Neben der Erfüllung der inhaltlich wissenschaftlichen Zielsetzung der Forschung besteht die Aufgabe des SFB1080 in der Beantragung und Verteilung der dafür notwendigen Mittel.


Die Förderung umfasst insbesondere:

  • Die Anregung, Entwicklung und Koordination von Forschungsvorhaben einzelner Mitglieder oder Forschungsgruppen.

  • Die materielle Unterstützung von Forschungsvorhaben.

  • Absprachen über gemeinsame Einrichtungen.

  • Organisation gemeinsamer Veranstaltungen, wie Gruppenbesprechungen und Symposien einschließlich der Einladung in- und ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

  • Berücksichtigung der vom SFB1080 vertretenen Forschungseinrichtungen bei der Neubesetzung vorhandener Stellen, z.B. bei Berufungen oder strategischen Ausrichtungen der Fakultät

  • Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

  • Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zwischen den am SFB1080 beteiligten Institutionen und Kliniken, auch zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung.

6. Der SFB 1080 berichtet der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und seine Forschungsergebnisse durch regelmäßig vorgelegte Berichte.


Mitgliedschaft im SFB1080


  1. Mitglied im SFB1080 werden, wer einer der unter 4.1 genannten Hochschulen und Forschungseinrichtungen angehört und in dem Forschungsgebiet des SFB1080 die Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit besitzt. Mitglieder sind Leiter/innen von im SFB1080-geförderten bzw. durch Antrag dem SFB1080-assoziierten Projekten.

  2. Kandidatinnen/Kandidaten sind berechtigt, beim Sprechergremium die Einrichtung eines neuen Teilprojekts zu beantragen. Der Antrag soll eine ausführliche Darstellung des geplanten Forschungsvorhabens sowie eine kurze Beschreibung der früheren und zur Zeit laufenden wissen-schaftlichen Arbeiten des Antragstellers enthalten

  3. Der Vorstand (Steering committee) entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Projektantrags und damit über die Mitgliedschaft der Antragstellerin/des Antragstellers. Das Ergebnis ist schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ablehnung mit präziser Begründung. Bei Annahme wird der Antrag zur Begutachtung an die DFG weitergeleitet.

  4. In der Regel ist die Mitgliedschaft im SFB1080 an ein von der DFG gefördertes Forschungsprojekt gebunden. Der Vorstand kann zusätzlich besonders qualifizierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler als assoziierte Mitglieder in den SFB1080 aufnehmen, wenn den Zielen des SFB1080 damit gedient wird. In der Regel sind diese Mitglieder gleichzeitig Projektleiter in thematisch verwandten Projekten mit öffentlicher Förderung. Diese assoziierten Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung ebenfalls stimmberechtigt.

  5. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand des SFB1080 kann die Antragstellerin/der Antragsteller beim Sprechergremium begründeten Einspruch erheben. Anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung kann die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Antrag verteidigen. Danach wird über die Annahme abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des SFB1080. Für die Entscheidung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  6. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann er nach einem Jahr wiederholt werden.

  7. Die Mitgliedschaft im SFB1080 endet mit Ablauf des bewilligten Teilprojekts oder mit Austrittserklärung eines Mitglieds.

  8. Bei Vorliegen eines gewichtigen Grunds kann jedes Mitglied auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern und nach vergeblichem Versuch des Sprechergremiums, zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

  9. Ortswechsel oder Ausscheiden aus der Universität beendet die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet üblicherweise 1 Jahr nach Antritt der Stelle außerhalb einer der unter 4.1 genannten Einrichtungen. Über gesonderte Regelungen darüber hinaus ist im Einzelfall und nur über Beschluss der Mitgliederversammlung zu beschließen.

  10. Die Mitgliedschaft im SFB1080 berechtigt zur Stellung eines Finanzierungsantrags, gewährt aber keinen Anspruch auf Mittelzuweisung.

  11. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit, deren Dokumentation und zur Beteiligung an den Klausurtagungen, Kolloquien, gemeinsamen Veranstaltungen des SFB1080 verpflichtet.


Die Organe des SFB1080


A) Mitgliederversammlung

B) Sprecher/in und Co-Sprecher/innen

C) Vorstand (Steering committee)


A) Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom/von der Sprecher/in einberufen, der/die in der Versammlung den Vorsitz innehat.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen.

  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern des SFB1080 hat der Sprecher eine Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.

  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, dem/der Sprecher/in Tagesordnungspunkte für die Versammlung vorzuschlagen. Alle dem/der Sprecher/in mindestens 3 Tage vor der Versendung der Einladungen zur Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegten Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern geheim durchgeführt werden.

  6. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich.

  7. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit die Vorstandsmitglieder des SFB1080. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so wird in einem letzten Wahlgang die Entscheidung zwischen den beiden Kandidaten/innen mit den höchsten Stimmenzahlen des vorausgegangenen Wahlgangs getroffen.

  8. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthält und den Mitgliedern zugeht. Das Protokoll ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

  9. Abstimmung über einzelne Anträge auf dem Schriftwege ist auf Vorstandsbeschluss zulässig.


B) Sprecher/in und Co-Sprecher/innen und wissenschaftliche/r Sekretär/in

  1. Der/die Sprecher/in, im Verhinderungsfall ein/eine Co-Sprecher/in, vertritt den SFB1080 nach außen. Sprecher/in und Co-Sprecher/in sind das Sprechergremium des SFB1080. Dieses beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Das Sprechergremium handelt für den Vorstand in einfachen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

  2. Das Sprechergremium berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die Tätigkeit des Vorstands.

  3. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Sprecherin allein entscheiden. Sie hat die Mitgliederversammlung und den Vorstand nachträglich zu informieren

  4. Der/die Sprecher/in wählt eine/n wissenschaftliche/n Sekretär/in, dem/der organisatorische Aufgaben übertragen werden können. Er/Sie ist Mitglied des Vorstandes. Der/die Sprecher/in kann selbst als wissenschaftliche Geschäftsführerin fungieren

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sprecher/in, Co-Sprecher/innen sowie der/die wissen-schaftliche/r Sekretär/in können durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.


C) Vorstand (Steering Committee)

  1. Der Vorstand besteht aus der Sprecherin, einem Stellvertreter, dem wissenschaftlichen Geschäftsführer, sowie der zur Auffüllung auf sechs Personen erforderlichen Anzahl von Beisitzern, die aus dem Kreis der Teilprojektleiter gewählt werden.

  2. Die Sprecherin, der stellvertretende Sprecher sowie die Beisitzer werden von der Projektleiterversammlung für eine Amtszeit in schriftlicher und geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Vertretung der am SFB1080 beteiligten Standorte und der Projektbereiche anzustreben.

  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig.

  4. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist umgehend ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung nach gleichem Modus zu wählen. Werden durch Ausscheiden oder Rücktritt eines Mitglieds des Vorstands Ersatzwahlen notwendig, so endet die Amtszeit der Neugewählten vorzeitig im normalen Turnus.

  5. Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich vom Sprecher zu nicht-öffentlicher Sitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen des Vorstands bedürfen der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstands. Kommt eine solche Mehrheit des Vorstands nicht zustande, entscheidet die Projektleiterversammlung mit absoluter Mehrheit. Erforderliche Abstimmungen des Vorstands können zwischen den Vorstandsitzungen auf Veranlassung des Sprechers auch per elektronischer Mail zustande kommen. Beschlussfassungen per Email bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.

  6. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung des wissenschaftlichen Programms und des Gesamtfinanzierungsantrags;

  • Koordination des wissenschaftlichen Programms;

  • Koordination von Jahres- und Ergebnisberichten;

  • Entscheidungen über programmändernde Finanzierungsmaßnahmen während des laufenden Forschungsprogramms;

  • Vorbereitung wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB1080;

  • Mitwirkung bei Einstellung, Vertragsverlängerung und Entlassung von Mitarbeitern, die aus Mitteln des SFB1080 bezahlt werden;

  • Vorschläge für die Beteiligung von Einrichtungen und Aufnahme von Mitgliedern.


Förderungsverfahren


  1. Für den SFB1080 gelten die allgemeinen Richtlinien für die “Verwendung von Sondermitteln für Sonderforschungsbereiche“.

  2. Anträge auf Mittelzuweisung im Rahmen des SFB1080 können nur Mitglieder stellen. Diese sind beim Sprecher einzureichen.

  3. Die Sprecherin leitet Anträge an den Vorstand weiter.

  4. Der Vorstand erarbeitet eine Prioritätenliste der Anträge nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Qualität und Begründung des eingereichten Projekts sowie die Aussichten, mit der vorgeschlagenen Methode die Zielsetzung innerhalb der Laufzeit des Programms zu verwirklichen,

  • Beziehungen zu bereits laufenden Projekten,

  • Höhe der angeforderten Mittel im Verhältnis zu anderen Projekten und der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Gesamtsumme.

  1. Der Vorstand stimmt die Anträge zu den einzelnen Teilprojekten aufeinander ab, stuft sie ein und akzeptiert bzw. lehnt sie ab. Er setzt für Verwaltung und Reisemittel einen angemessenen Betrag an.

  2. Nach Eingang des Bewilligungsschreibens der Deutschen Forschungsgemeinschaft entscheidet der Vorstand über die Verteilung der disponiblen Mittel unter Berücksichtigung eventuell gegebener Auflagen.

  3. Dieses Verfahren wird sinngemäß auch für Nach- und Sonderanträge angewendet.

  4. Werden von der DFG Teilbeträge der beantragten Mittel gestrichen, so regelt der Vorstand die Verteilung der bewilligten Mittel, soweit die DFG nicht anders bestimmt.

  5. Über die Verwendung von Mitteln, die bewilligt, aber nicht verbraucht wurden, entscheidet der Vorstand. Die Vergabe ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.

  6. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem SFB entscheidet der Vorstand über die weitere Verwendung der aus Mitteln des SFB erworbenen Geräte, Materialien und anderen Forschungshilfen.


Schlussbestimmungen


  1. Über die Sitzungen der Gremien sind Niederschriften anzufertigen, welche die Beschlüsse enthalten.

  2. Meinungsverschiedenheiten schlichtet eine Schiedskommission, die aus dem Sprechergremium, 2 Mitgliedern des Vorstandes sowie zwei gewählten Mitgliedern der Mitgliederversammlung besteht. Grundlage sind die von der DFG herausgegebenen „Empfehlungen der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" – Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ 1998, erste Auflage, 2013, ergänzte Auflage.

  3. Die Satzung tritt mit Zustimmung und Förderungszusage der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Kraft. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.